Teil 2 Besondere Angebote - 3. Verbundüberschreitende Angebote
3.1 Hessenticket
Für das VRN/NVV/RMV-Angebot – Hessenticket – gelten die jeweils gültigen Tarifbestimmungen der drei Verbünde (siehe Anlage zu den Besonderen Angeboten)
3.2 AboPlus Baden-Württemberg
Für das Angebot – AboPlus Baden-Württemberg – gelten die jeweils gültigen Tarifbestimmungen der beteiligten Verbünde in Baden-Württemberg.
3.3 Schülerticket Hessen
Für das VRN/NVV/RMV-Angebot Schülerticket Hessen gelten die jeweils gültigen gemeinsamen Tarifbestimmungen der drei Verbünde (siehe Anlage zu den Besonderen Angeboten).
3.4 Landesticket Hessen
Landesbedienstete Hessen sind berechtigt, mit Ihrem Dienstausweis alle in den jeweiligen Verbundtarif des NVV, des RMV und VRN einbezogenen Busse und Bahnen innerhalb des Landes Hessen zu nutzen. Im VRN berechtigt der Dienstausweis zur Fahrt im Kreis Bergstraße sowie in den Übergangstarifgebieten zwischen VRN und RMV bis
• zu den Orten Hohensachsen und Lützelsachsen,
• zur Stadt Eberbach,
• zur Kernstadt Worms (Wabe 43).
Für das Job-Ticket für Landesbedienstete Hessen gilt folgende Mitnahmemöglichkeit: montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen, sowie am 24. und 31.12. ganztags kann ein Erwachsener und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren kostenlos mitgenommen werden.
3.5 Seniorenticket Hessen
Für das VRN/NVV/RMV-Angebot Seniorenticket Hessen Basis und Seniorenticket Hessen Premium gelten die jeweils gültigen gemeinsamen Tarifbestimmungen der drei Verbünde. Diese werden als Anlage 3 zum Teil 2 der Tarifbestimmungen: Besondere Angebote auf www.vrn.de veröffentlicht.
3.6 VRN JugendticketBW ab 1. März 2023
3.6.1 Geltungsbereich und Preis
Das VRN JugendticketBW ist ein persönliches Jahresabonnement mit monatlicher Abbuchung. Das VRN JugendticketBW gilt ganztägig für beliebig viele Fahrten. Der Fahrpreis ergibt sich aus der Fahrpreistabelle. Das VRN JugendticketBW gilt im gesamten Gebiet des VRN und darüber hinaus in sämtlichen Bussen und Bahnen des Nahverkehres in Baden-Württemberg, die in die Verbundtarife der baden-württembergischen Verkehrsverbünde oder in den bwtarif einbezogen sind. Es gilt im Weiteren auch für freigegebene Fernverkehrsangebote sowie für sonstige Verkehrsangebote (z. B. Fähren) in Baden-Württemberg, soweit diese mit Verbundtarifen oder dem bwtarif genutzt werden können. Ggf. sind entsprechende Aufschläge entsprechend den tariflichen Regularien des jeweiligen Verbundtarifes bzw. des bwtarifes zu entrichten. Das VRN JugendticketBW gilt in der 2. Klasse. Ein Übergang in die 1. Klasse ist nicht möglich. Die kostenlose Mitnahme entgeltpflichtiger weiterer Personen ist nicht gestattet.
Von anderen baden-württembergischen Verkehrsverbünden ausgestellte Jugendtickets BW werden im baden-württembergischen Teilgebiet des VRN ohne Einschränkungen anerkannt.
3.6.2 Berechtigtenkreis
Berechtigt zum Kauf des VRN JugendticketBW sind:
• alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie
• alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um Berechtigte für Zeitkarten Ausbildung gem. Anlage 4 Ziffer 2 a), b), c), d), e), f) und h). Link zu den Berechtigten
Sowie zusätzlich für:
g) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter*innen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. B. Meister*innen, Techniker*innen) in Vollzeit teilnehmen.
Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem 21. Geburtstag (ohne Ausbildungsnachweis) bzw. dem 27. Geburtstag (mit Ausbildungsnachweis).
Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über die Eigenschaft als Schüler*in, Auszubildende*r (hierzu zählt auch die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit), Studierende*r oder Freiwilligendienstleistende*r (Jugendfreiwilligendienste sowie Bundesfreiwilligendienste).
Der Ausbildungsnachweis ist jährlich einmal gegenüber dem ausgebenden Verkehrsunternehmen zu erbringen. Studierende müssen Ihre Bezugsberechtigung halbjährlich, also für jedes Semester, nachweisen.
Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Schüler*innen oder Studierende sind, muss der Hauptwohnsitz im baden-württembergischen Teil des VRN liegen. Bei Schüler*innen ist stattdessen der Standort der Schule und bei Studierenden grundsätzlich der Standort der Hochschule maßgebend, die jeweils im baden-württembergischen Teil des VRN liegen müssen.
3.6.3 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung
3.6.3.1 Berechtigte können zu jedem Ersten eines Monats in ein Abonnement des VRN JugendticketBW einsteigen. Hierfür muss die schriftliche Bestellung/Online-Bestellung mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen bis zum 10. des jeweiligen Vormonats eingegangen sein. Wird ein Abo-Sofort angeboten, kann an jedem Tag in das VRN JugendticketBW eingestiegen werden. Das Abonnement wird zunächst für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit. Es kann nach Ablauf des ersten Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Wochen zu jedem Monatsende gekündigt werden. Es erfolgt keine Nachberechnung.
Der Abovertrag und damit auch die Nutzungsberechtigung enden automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Bezugsberechtigung nicht mehr besteht, ohne dass es einer Kündigung bedarf, frühestens jedoch zwölf Monaten nach Beginn des Abovertrages.
3.6.3.2 Innerhalb des ersten Vertragsjahres ist ein Abonnement mit einer Frist von drei Wochen zu jedem Monatsende kündbar. In diesem Fall wird für die bereits genutzten Monate der Preis einer Monatskarte Ausbildung Preisstufe 2 zu Grunde gelegt. Die sich ergebende Preisdifferenz wird nachberechnet.
3.6.3.3 Studierende können das Abonnement innerhalb des ersten Vertragsjahres nach sechs Monaten mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende ohne Nachberechnung kündigen.
Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen gem. Ziffer 5 der VRN-Tarifbestimmungen – Teil 1: Allgemeine Tarifbestimmungen III. Wabentarif.
3.6.4. Ausgabe als Jahresticket mit Einmalzahlung
Das VRN JugendticketBW kann auch als Jahresticket gegen Einmalzahlung im Voraus angeboten werden. Die Bestimmungen der Punkte 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3 gelten entsprechend.
3.6.5. Zeitlich begrenzte Sonderreglung für Studierende
Für das Sommersemester 2023, das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 kann das VRN JugendticketBW an Studierende als Halbjahresticket gegen Einmalzahlung im Voraus ausgegeben werden.